Wenn einer schreibt, dass ein
Anspruch Makulatur geblieben sei, dann darf man annehmen, dass er
entweder nicht weiß, was der Ausdruck Makulatur bezeichnet – „beim
Druck schadhaft gewordene oder fehlerhafte Bogen; Altpapier, das aus
wertlos gewordenem bedrucktem Papier (z.B. Zeitungen, alte Akten
o.Ä.) besteht; Gemisch aus Kleister und fein zerrissenem Papier,
das vor dem Tapezieren auf eine Wand aufgetragen wird“ (Duden) –,
oder sich der Bedeutung des Sprachbildes beim Hinschreiben nicht
bewusst war. Denn was auch immer Makulatur geworden sein mag (und
solche dann meinetwegen auch bleibt), muss erst auf Papier
geschrieben oder gedruckt vorliegen: ein Vertrag, ein Gesetzestext
oder ein beispielsweise brieflich erhobener Anspruch. Eine bloß
mündliche Äußerung und erst recht ein Gedachtes, das nirgendwo
geschrieben steht, sondern aus Äußerungen und Handlungen erst
erschlossen werden muss, kann nicht zu Makulatur werden und darum
auch nicht Makulatur bleiben.
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