Montag, 28. Mai 2018

Es gibt kein „drittes Geschlecht“

Es gibt Äpfel und es gibt Birnen. Findet man an einem Baum Äpfel, nennt man ihn einen Apfelbaum. Findet man an einem Baum Birnen, nennt man ihn Birnbaum. Darauf wird man sich ja wohl noch verständigen können. Fände man nun — was vielleicht in der Natur nicht vorkommt, aber doch vorstellbar ist — an einem Baum sowohl Äpfeln als auch Birnen, so wären das eben Äpfel und Birnen und kein drittes Obst, und der Baum wäre ein Apfel-und-Birn-Baum und keine dritte Art von Obstbaum. Kein Pflaumenbaum, kein Bananenbaum, kein Weißderteufelwasbaum.
Am 10. Oktober 2017 beschloss des Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, der höchsten Instanz des deutschen Rechtsstaates, dass einige Rechtsvorschriften des Personenstandsgesetzes verfassungswidrig seien, „soweit sie eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen und dabei Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keinen positiven Geschlechtseintrag ermöglichen, der nicht ‘weiblich’ oder ‘männlich’ lautet“, und verpflichtet in demselben Beschluss den Gesetzgeber, bis zum Ende des Jahres 2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen (Az. 1 BvR 2019/16).*
Anders gesagt, das Höchstgericht befand, dass es für bestimmte Personen die Möglichkeit geben müsse, ihre Geschlecht gegenüber den zuständigen Behörden statt mit „männlich“ oder „weiblich“ mit einer dritten Bezeichnung anzugeben. Der Beschluss ging dabei ausdrücklich davon aus, dass Grundrechte von Personen verletzt würden, „die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, (…) wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.“
In der veröffentlichten Meinung wurde der Beschluss einhellig so interpretiert, dass das Bundesverfassungsgericht die Anerkennung eines dritten Geschlechtes fordere. Außer den Geschlechtsangaben „männlich“ und „weiblich“ müsse es spätestens nach 2018 noch eine dritte geben, beispielsweise „inter“.
Vielleicht nicht der Beschluss selbst, aber die daraus gezogenen Schlüsse sind unsinnig. Es gibt schlechterdings kein „drittes Geschlecht“.
Als Intersexuelle werden bekanntlich Menschen bezeichnet, die sowohl männliche als auch weibliche Geschlechtsmerkmale aufweisen. Menschen mit männlichen Geschlechtsmerkmalen werden gemeinhin Männer genannt und ihr Geschlecht wird als „männlich“ angegeben. Menschen mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen werden gemeinhin Frauen genannt und ihr Geschlecht wird als weiblich angegeben. Menschen mit sowohl männlichen als weiblichen Geschlechtsmerkmalen mag man nun Intersexuelle oder sonstwie nennen, ihr Geschlecht wäre korrekt ja wohl nur mit „männlich und weiblich“ anzugeben, da das Vorkommen männlicher und weiblicher Merkmale kein drittes Geschlecht begründet, sondern eben zwei Geschlechter an ein und demselben Menschen feststellbar sind.
Äpfel sind Äpfel, Birnen sind Birnen, Äpfel und Birnen zusammen sind Äpfel und Birnen, kein drittes Obst. Um diese schlichte Logik schwindelt die Verfassungsrichter sich allerdings herum, indem sie einerseits behaupten, es gebe Personen, „deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweis(e)“ und anderseits, diese Personen würden „sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen“.
Nun ist völlig unklar, was mit Geschlechtsentwicklung gemeint ist und ob eine solche, wenn sie denn näher bestimmt würde, nur die drei Verläufe „rein männlich“, „rein weiblich“ und „davon abweichend“ kennt. Zweifellos wären da komplexe biologische Fakten, psychische Befindlichkeiten und soziokulturelle Erwartungen und Prägungen zu berücksichtigen. So einfach ist es nämlich nicht, dass, wer einen Schwanz hat, zum Mann wird, und wer eine Fotze hat zur Frau, sodass, wer irgendwie beides hat, weder Mann noch Frau wird, sondern etwas Drittes, von dem aber nur die zweifache Negation (Weder-Weder) und allenfalls das blasse „Inter“ gesagt werden kann. Männlichkeit und Weiblichkeit sind in jedem Fall, nämlich auch dann, wenn sich Angeborenes und Anerkanntes in unproblematischer Kongruenz zu befinden scheinen, zu erlernende und immer von Neuem aufzuführende Daseinsweisen. Dass es für „Intersexuelle“ in einer Welt, die Geschlechtlichkeit stets dual organisiert (sei es binär: entweder/oder; oder polar: mehr/weniger; oder komplementär: je mehr/desto weniger, je weniger/desto mehr), auf andere Weise schwierig ist, sich innerhalb intelligibler, kommunizierbarer Formen zu situieren, als für Personen, denen nur entweder männliche oder weibliche Geschlechtsmerkmale zugeschrieben werden, liegt auf der Hand. Gleichwohl ist es nicht respektlos, nur realistisch, wenn man festhält: Die Geschlechterdualität existiert nun einmal und es gibt kein positives Außerhalb davon, kein Drittes neben Diesem und Jenem, nur allenfalls ein Sowohl-als-auch.**
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts unterläuft diese Klarheit allerdings mit seiner Feststellung, die angeblich Varianten „gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung“ aufweisenden Personen würden „sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen“. Das ist nun ein juristisches Novum. Bisher bekam man bei der Geburt (oder der Ultraschalluntersuchung) ein Geschlecht zugewiesen, das so in die behördlichen Unterlagen eingetragen wurde. Nun scheint es eine Rolle zu spielen, welchem Geschlecht man sich zuordnen.
Schon bisher war es unter bestimmten Bedingungen rechtlich erlaubt, das zugewiesene Geschlecht durch das jeweils andere zu ersetzen („Transsexualität“). Der verfassungsgerichtliche Beschluss scheint nun davon auszugehen, dass von bestimmten Personen zwar ein zugewiesenes Geschlecht zurückwiesen, aber nicht das entsprechend andere angenommen werde. — Dieses Konzept schließt nebenbei bemerkt aus, dass die dritte Angabe neben „männlich“ und „weiblich“ bereits gleich nach der Geburt gemacht würde, denn davon, dass ein Neugeboren „sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht“ zuordnet, kann ja vernünftigerweise keine Rede sein.
Im Grunde erweitert der höchstgerichtliche Beschluss also die Transsexualität um Intersexualität. Man hat oder hat nicht das Geschlecht, dem man sich zuordnet oder nicht. Ordnet man sich keinem Geschlecht dauerhaft zu, hat man — so die Richter — allerdings nicht kein Geschlecht oder beide, sondern muss eine dritte Angabe machen dürfen.
Warum als dritte behördlich anzuerkennende Variante neben „männlich“ und „weiblich“ nicht „männlich und weiblich“ genügt, wie es sich aus der Logik der faktischen Geschlechterdualität ergäbe, erschließt sich also nur aus der Rücksichtnahme (des Gerichts, mehr noch aber der kommentierenden Öffentlichkeit) auf ein Geschlechtssubjektivismus, bei dem das Gefühl entscheidet. Die selbstbestimmte Verfügung über die eigene Geschlechtszugehörigkeit wird als soziale Norm anerkannt. Wenn ein Mann sagt, er sei eigentlich eine Frau, dann ist das zu akzeptieren. Wenn eine Frau sagt, sie sei eigentlich ein Mann, dann ist das zu akzeptieren. Und wenn eine Person, die weder eindeutig ein Mann noch eindeutig eine Frau ist, sagt, sie sei weder Mann noch Frau, dann ist das zu akzeptieren. So jedenfalls lautet die vorherrschende Meinung der geschlechtsliberalen Gesellschaften.
Das ist alles gut und schön und könnte auch ganz anders gesehen werden. Aber egal, ob man dogmatisch die subjektiv-variable Geschlechtswahl oder dogmatisch die objektiv-invariante Geschlechtsgegebenheit vertritt (oder ob man einfach mit dem Zeitgeist mitschwimmt), die fundamentale Zwiegeschlechtlichkeit des Menschen ist weder aufgehoben noch um ein drittes Geschlecht erweitert, wenn die Personenstandsbürokratie ein drittes Kästchen zum Ankreuzen erlaubt.
Äpfel sind Äpfel. Birnen sind Birnen. Ein leerer Korb ist ein leerer Korb. Ein Korb voller Äpfel ist ein Korb voller Äpfel. Ein Korb voller Birnen ist ein Korb voller Birnen. Ein Korb voller Äpfel und Birnen ist ein Korb voller Äpfel und Birnen und nicht mit einer dritten Obstsorte gefüllt.
* Wozu ein Staat, in dem Männer und Frauen gemäß der Verfassung als gleichberechtigt gelten, überhaupt Angaben zum Geschlecht benötigt, wäre auch einmal zu fragen. Was soll „gleichberechtigt“ denn anderes heißen, als unabhängig vom jeweiligen Geschlecht dieselben Rechte und Pflichten zu haben. Dass der Staat aber das Geschlecht seiner Untertanen unbedingt wissen will, verweist doch darauf, dass er sehr wohl Unterschiede zu machen gedenkt — und ja auch tatsächlich macht.
** Allenfalls könnte man Geschlechtslosigkeit als objektive Unmöglichkeit, ein bestimmtes Geschlecht zu identifizieren, und die subjektive Weigerung, sich mit nur einem oder überhaupt einem Geschlecht zu identifizieren, als Außerhalb gelten lassen, dass freilich nicht positiv, nur negativ, bestimmt wäre und dem die anerkannten, erkennbaren Formen der Verständigung abgingen. Vielleicht ist die Normalisierung der Kategorie „inter(sexuell)“ der Versuch, solche Intelligibiliät und Kommunizierbarkeit zu etablieren.

Samstag, 26. Mai 2018

Es gibt kein „Recht“ auf „Abtreibung“

Stellen Sie sich vor, Sie unternähmen eine Bergwanderung. Plötzlich kommt es zu einem unvorhergesehene Ereignis, jemand aus ihrer Begleitung rutscht an gefährlicher Stelle ab, kann sich nicht festhalten, es gibt kein Sicherungsseil, es droht der Absturz in den sicheren, aber in allerletzter Sekunde bekommen Sie diese Person noch mit einer Hand zu fassen, können sie fürs Erste retten. Und nun? Sie halten die Person mit einer Hand fest, das ist schwer, fast unerträglich. Wenn Sie loslassen, stirbt die Person. Anderseits, es ist Ihre Hand, mit der können Sie doch wohl machen, was Sie wollen, wieso sollten Sie verpflichtet sein, ein Unglück, das Sie nicht gewollt und nicht bewirkt haben, zu verhindern? Das ganze Gewicht eines anderen Menschen zieht an Ihnen, das ist unangenehm und vielleicht sogar riskant, denn vielleicht zieht die andere Person sie mit in die Tiefe. Dürfen Sie loslassen?
Ich denke nicht, dass in einer solchen Lage irgendjemand dafür Verständnis hätte, wenn Sie einfach losließen, wenn Sie nicht wenigstens versuchten, die abstürzende Person zu packen, hochzuziehen und so ihr Leben zu retten. Ich denke nicht, dass es da Zweifel geben kann, was ethisch richtig und was falsch ist.
Allgemein gesprochen: Wenn das Leben eines anderen Menschen in unserer Hand ist, wenn es an uns liegt, ob die Person lebt oder stirbt, dann ist es unsere Pflicht, uns für das Leben zu entscheiden und im Rahmen des uns Möglichen, dieses Leben zu bewahren. Alles andere wäre ein Todesurteil (das uns in der Regel nicht zusteht). Wir können uns nicht darauf berufen, dass wir autonom sind und der anderen Person gegenüber zu nichts verpflichtet. Wir sind verpflichtet, und wäre es nur weil die besondere Lage, auch wenn wir sie vielleicht nicht beabsichtigt haben, uns die Pflicht auferlegt, uns für den Anderen, dessen Leben von unserem Handeln abhängt, zu entscheiden. Wir haben kein Recht, uns dem Anspruch des Anderen zu entziehen. Selbst wenn wir das Recht hätten, in Ruhe gelassen zu werden, beliebig zu entscheiden, den Weg der geringsten Belastung zu gehen, so wäre, sobald wir unweigerlich für eines anderen Menschen Leben Verantwortung haben, ein solches Selbstbestimmungsrecht dem Recht des Anderen auf sein Leben untergeordnet und unsere Pflicht, der Verantwortung gerecht zu werden, uneingeschränkt.
Ich sehe nicht, wie man gegen diese Sichtweise argumentieren kann, man gäbe denn die Grundlage jedweder Ethik auf. Die meinem Verständnis nach auf der Goldenen Regel gründet: Handelt stets so, wie ihr von anderen behandelt werden wollt. Wer aber spräche einer anderen Person, deren Verhalten über das eigene Leben oder den eigenen Tod entscheidet, das Recht zu, nach Belieben und unter dem Gesichtspunkt autonomer Lebensgestaltung zu handeln, auch wenn das den eigenen Tod bedeuten müsste? Jeder würde fordern: Halt mich fest, zieh mich hoch, lass mich nicht in die Tiefe stürzen, lass mich nicht sterben. Und er würde das mit Recht, fordern, weil er annehmen darf, das andere in vergleichbarer Situation dasselbe fordern würden.
(Gewiss, es gibt Menschen, die sich den Tod wünschen und darum bitten, umgebracht zu werden. Aber das sind Sonderfälle, die einer gesonderten Betrachtung bedürften. Hier aber soll nicht von Lebensmüden die Rede sein, sondern von Menschen, die — explizit dazu befragt oder nicht — am Leben bleiben wollen.)
Ich will leben und fordere von dir, mein Leben durch dein Tun und Lassen nicht zu beenden. Ich jedenfalls werde durch mein Tun und Lassen dein Leben nicht beenden. Das scheint mir die Anwendung der Goldenen Regel auf den Fall zu sein, wo einer für des anderen Leben oder Sterben Verantwortung trägt.
Ich kann nicht erkennen, dass es Gründe gäbe, diese Anwendung nicht auch im Fall von Schwangerschaft und sogenannter „Schwangerschaftsunterbrechung“ (die in Wahrheit selbstverständlich keine Unterbrechung ist, sondern eine endgültige Beendigung, also Tötung) gelten zu lassen.
Wenn einer Frau schwanger ist, bedeutet das, dass das in ihrem Körper heranwachsende Leben von ihr abhängig ist. Das Verhalten der Schwangeren kann über Gesundheit, Leben und Tod des ungeborenen Kindes entscheiden. Denn um ein Kind, also um einen anderen Menschen, nicht um irgendein ein Ding oder eine abstrakte Masse, handelt es sich. „Ein Kind bekommen“, „ein Kind erwarten“, „dass ein Kind unterwegs ist“ sind synonyme Formulierungen für „schwanger sein“; und nicht: „da ist irgendwas in meinem Bauch“. Dem Ungeborenen das Menschsein abzusprechen, es sozusagen zur noch nicht menschlichen Vorform eines richtigen Menschen zu erklären, setzte voraus, dass man sichere Kriterien dafür hätte, wodurch und wann ein Etwas zu einem Jemand wird. Niemand verfügt aber über solch unstrittige Kriterien. An der körperlichen und unterstellten Entwicklung anzusetzen, ist willkürlich. Auch ein einjähriges Kind ist kein voll entwickelter Mensch. Soll man es darum töten dürfen? (Manche Kulturen, die in Notlagen Kinder in der Wildnis aussetzten, könnten das bejahen. Teilen wir deren Auffassung? Wie steht es mit Dreijährigen, Vierjährigen usw., zumal wenn diese schwach, krank, behindert sind?)
Von dem Augenblick an, in dem eine Eizelle befruchtet ist, steht es keinem Menschen mehr zu, durch willkürliche Interpretation, dem damit Gezeugten das Menschsein abzusprechen. Ist eine befruchtete Eizelle in der Gebärmutterwand eingenistet, ist die Frau schwanger, sie erwartet das Kind, das aus dieser eingenisteten befruchteten Eizelle wird — wenn kein Unglück geschieht oder Menschen eingreifen.
„Abtreibung“, wie man die Tötung eines ungeborenen Kindes verschleiernd nennt, ist durch nichts zu rechtfertigen. Es handelt sich um die Tötung eines Menschen durch andere, und das ist ethisch falsch. Unabhängig von jeder gesetzlichen Regelung verstößt eine solche Tötung, man nenne sie Mord, Totschlag oder sonstwie, gegen das grundlegende und unverlierbare Recht eines jeden Menschen auf Leben und Unversehrtheit.
Wir müssen alle sterben. Das verletzt nicht unser Recht auf Leben. Es gibt besondere Lagen (Selbstverteidigung, Krieg, Todesstrafe), in denen jemandes Tod hingenommen oder herbeigeführt wird, aber das setzt Angriff, Kriegszustand, Verbrechen voraus und hat nichts mit „Abtreibung“ zu tun. Tötung aus Notwehr, im Krieg oder als Strafe verletzten zwar das Recht auf Leben, aber zumindest der Konvention nach wird damit das Recht anderer geschützt oder ein Rechtsbruch gesühnt. Das Ungeborene hingegen greift die Mutter nicht an, so dass sie sich verteidigen müsste, es hat überhaupt nichts Böses getan und darf darum selbstverständlich nicht bestraft werden.
Manche sagen, ein Frau dürfe ihr ungeborenes Kind töten (lassen), wenn sie nicht die Absicht gehabt habe, schwanger zu werden. Warum? Wenn sie freiwillig Geschlechtsverkehr hatte, ging sie damit das „Risiko“ ein, schwanger zu werden. Das liegt in der Natur der Sache. Hätte sie wirklich auf keinen Fall schwanger werden wollen, hätte sie keinen Geschlechtsverkehr haben dürfen. Ihr Unvermögen zu Enthaltung oder „Verhütung“ kann kein Todesurteil für ihr Kind begründen.
Manche sagen, ein Frau dürfe ihr ungeborenes Kind töten (lassen), wenn sie unfreiwillig Geschlechtsverkehr hatte und dadurch schwanger wurde. Warum? Das Recht des Kindes auf Leben und die Verpflichtung der Mutter, dieses Leben zu bewahren, steht in keinem Verhältnis zum Verhalten des Erzeugers. Dieser mag der böseste Mensch auf Erden sein und die Zeugung unter menschenunwürdigen, gewaltsamen, durch und durch abscheulichen Bedingungen stattgefunden haben, die Bosheit des Vaters und die Abscheulichkeit seiner Tat kann kein Todesurteil für das unschuldige Kind begründen.
Manche sagen, ein Frau dürfe ihr ungeborenes Kind töten (lassen), wenn sie minderjährig sei. Warum? Wenn sie schwanger werden konnte, ist sie offensichtlich alt genug, es zu sein. Die Gesellschaft möge ihr alle verfügbare Hilfe gewähren, die Schwangerschaft und die Geburt durchzustehen. Wenn sie das Kind nicht aufziehen kann, mögen andere die Verantwortung und Fürsorge übernehmen. Die Minderjährigkeit der Mutter oder ihre Armut oder die Armut oder Unfähigkeit der Gesellschaft kann kein Todesurteil für ein Kind begründen.
Manche sagen, ein Frau dürfe ihr ungeborenes Kind töten (lassen), wenn es mit großer Wahrscheinlichkeit oder mit Gewissheit behindert zur Welt kommt. Warum? Weil Behinderte kein Recht auf Leben haben? Weil die Eltern sich der Behinderung ihres Kindes schämen würden? Weil sie Belastung und mögliche Kosten scheuen? Dass es von anderen Kindern geistig oder körperlich abweichen wird, kann kein Todesurteil für ein behindertes Kind begründen.
Manche sagen, ein Frau dürfe ihr ungeborenes Kind töten (lassen), wenn vorauszusehen ist, dass es nach der Geburt nicht lebensfähig sein wird. Hier kommt die medizinische Autorität ins Spiel. Mit welcher Sicherheit kann ein Arzt vorhersagen, dass ein geborenes Kind bald sterben, dass es dabei Schmerzen haben wird? Wenn es ohnehin stirbt, wozu es töten? Wenn es Schmerzen haben wird, können dies nicht gelindert werden? Es ist ein Unterschied, ob lebensverlängernde Maßnahmen an einem Neugeborenen unterlassen oder ob ein Ungeborenes getötet werden muss. Der Wunsch der Eltern, selbst möglichst nicht seelisch belastet zu werden, dem Sterben des eigenen Kindes nicht zusehen zu müssen, kann kein Todesurteil für das Kind begründen.
Manche sagen, ein Frau dürfe ihr ungeborenes Kind töten (lassen), wenn sie durch den Verlauf der Schwangerschaft selbst in ihrer Gesundheit und Lebensfähigkeit bedroht ist. Auch hier ist wieder die medizinische Autorität gefragt. Welche Bedrohung liegt vor? Wie groß, gewiss, wie unbehandelbar ist sie? Gibt es keinen anderen Weg, das Leben der Mutter zu retten, als den, das Kind zu töten? Man möchte nicht mit jemandem tauschen, der von solchem Unglück betroffen ist. Die Entscheidung, die hier zu fällen ist, ist rein persönlich, es ist fast unmöglich, hier allgemeine Regeln aufzustellen. Und schon gar nicht kann aus solchen seltenen Fällen, in denen vielleicht ein Leben geopfert wird, um ein anderes zu retten, eine allgemeine Freigabe der Kindstötung abgeleitet werden.
Manche sagen, ein Frau dürfe ihr ungeborenes Kind töten (lassen), weil es doch schließlich um ihren Körper gehe, in dem da etwas geschehe. Frauen hätten das Recht, frei über ihre Körper zu verfügen, und wenn sie nicht mehr schwanger sein wollten, dann müssten sie das dürfen. Tatsächlich hat niemand das Recht, über seinen Körper zu verfügen. der eigene Körper ist kein beliebiges Ding, an dem an nach gesellschaftlicher Konvention Eigentumsrecht geltend machen kann wie an einer Handtasche oder einem Kleidungsstück. Der Körper ist der Mensch selbst, der gewiss noch mehr und anderes ist als seine Körperlichkeit, aber diese doch eben auch. Niemand ist sein eigenes Eigentum, das ist Begriffsverwirrung. Jeder hat Verantwortung für sich, für seinen Körper, für dessen Zustand und Wirkungen. Dies schon deshalb, weil der eigene Körper in Wechselbeziehungen zu anderen Körpern und zur Welt überhaupt steht. Das Dasein des einzelnen Menschen ist bedingt durch das Dasein anderer, ich habe mich nicht selbst hervorgebracht, ich bin, weil andere für mich da waren und weil ich in Gesellschaft mit anderen lebe. Ein Begriff wie „Eigentum“, der aus dem Recht über Sachen und deren Gebrauch stammt, greift da überhaupt nicht. Ich bin so wenig Eigentümer meiner selbst wie ein Ding sich selbst gehört.
Zumal es im Fall einer Schwangerschaft ja gar nicht nur und in erster Linie um irgendeinen körperlichen Zustand einer Frau geht, sondern primär um das Einzigartige ihres Verhältnisses zu ihrem ungeborenen Kind. Ob eine Schwangere ihre Schwangerschaft abbricht, ist eine ganz andere Frage als die, ob sie sich die Haare färben oder die Ohrläppchen durchstechen lassen soll. Es geht nicht um Verfügungsgewalt über einen Körperteil, es geht um das Leben eines anderen Menschen. Denn dass da ein zwar abhängiges, aber nicht mit der Mutter identisches Lebewesen existiert, ist ja nicht zu leugnen, selbst wenn man ihm das volle Menschsein absprechen wollte. Dieses andere Lebewesen zu töten oder töten zu lassen ist also kein Akt bloßer Selbstbestimmung wie das Schneiden der Fingernägel oder eine Fettabsaugung. Hier wird ein Leben getötet, man mag es nennen, wie man will: Fötus, Kind, Mensch. Die Frage der „Abtötung der Leibesfrucht“ einseitig vom Recht der Frau her zu sehen und völlig auszublenden, was und wer da getötet wird, und die Frage, ob das, was da ein Kind zu sein sich immerhin anschickte, nicht doch auch Rechte haben könnte, zu ignorieren, ist verantwortungslos.
Es gibt viele, die sich „Abtreibung“ schönreden, indem sie dem Abzutreibenden das Menschsein absprechen. Ich halte das nicht für glaubwürdig. Die Sprache, wie schon gesagt, spricht da eine andere Sprache: Das Ungeborene ist ein Kind, also ein Mensch, wenn auch im Werden. Aber auch das Gefühl, das unverstellte Gefühl vieler Frauen und Männer, sagt, dass das etwas Falsches, etwas Schlechtes, etwas Unrechtes geschieht. Sonst hätten ja auch nicht so viele Frauen psychische Probleme wegen Schwangerschaftsabbrüchen. Wohlgemerkt, nicht die, die das Unrecht wenigstens noch undeutlich empfinden, sind befangen in falschen Vorstellungen, in Schuldgefühlen, die man ihnen einredet, sondern die, die das Gefühl für richtig und falsch unterdrücken oder bereits eingebüßt haben, sind befangen in Ideologie und Propaganda eines Zeitgeistes, für den Menschen beliebig manipulierbare Dinge sind, die man be- und vernutzen kann, ohne Grenzen der Scham oder Schuld, aber immer konform mit den Konsum- und Profitinteressen.
Tatsächlich werden die meisten „Abtreibungen“, also Tötungen von ungeborenen Kindern, keineswegs in echten Notsituationen der betroffenen Frauen verübt. Wo schwangere Frauen in Not sind, muss ihnen geholfen werden, eine Gesellschaft die da versagt, macht sich schuldig. Doch die meisten Frauen lassen ihr Kind nicht töten, weil es krank ist oder weil sie krank sind oder weil sie vergewaltig wurden oder das Kind unter unerträglichen Bedingungen aufwachsen müsste — und was der Gründe mehr sind, die Not beschreiben könnten —, sondern weil’s gerade nicht passt, man ist mit Ausbildung oder Beruf befasst, in der Beziehung mit dem Kindsvater, wenn man den eine solche überhaupt hat (und nicht nur einen Gelegenheitsfick hatte), würde ein Kind stören, man kann oder will es sich gerade nicht leisten, der Urlaub ist schon gebucht, die Wohnung ist zu klein usw. usf. Mord aus Egoismus, könnte man sagen. Dass zudem hinter vielen Abtreibung ein Mann zu finden ist, der kein Kind will oder nicht als Vater zur Verfügung steht, scheint im Unterschied zu moralischen und rechtlichen Vorbehalten das Selbstbestimmungsrecht der abtreibungswilligen Frauen nicht zu beeinträchtigen …
Dass es nicht freie Entscheidungen, sondern Effekte gesellschaftlicher Verhältnisse sind, die zu gesellschaftlich akzeptierten Kindstötungen führen, zeigt auch dieses Beispiel: Fast alle Kinder, bei denen vorgeburtlich Down-Syndrom diagnostiziert wurde, werden im Mutterleib getötet. Wer das nicht als gesellschaftlich geduldeten und durch die Verhältnisse geförderten Massenmord begreift, mit dem kann man schwerlich über Moral diagnostizieren.
Kurzum, es gibt kein „Recht“ auf „Abtreibung“. Man mag es drehen und wenden, wie man will: Ein Kind „abzutreiben“, also in den meisten Fällen: im Mutterleib zu zerstückeln und die Reste abzusaugen, ist eine unerlaubte Tötung. Darauf kann es kein Recht geben. Jedes Gesetz, das etwas anderes besagt, ist nichtig. Wer ein Kind tötet oder töten lässt, macht sich schuldig. Eine Gesellschaft, die das leugnet oder auch nur duldet, ist böse.
Das ist meine Sicht der Dinge. Wer Gegenargumente hat, möge sich bei mir melden und sie vorbgringen. Wer keine hat, stimme mir zu und handle entsprechend.

Samstag, 19. Mai 2018

Donnerstag, 17. Mai 2018

Notiz zur Zeit (189)

Ja dann natürlich … Wenn die Hamas sagt, dass 50 der 62 am Montag ermordeten Gaza-Insassen Hamas-Mitglieder waren, dann durften, ja mussten die israelischen Heckenschützen sie selbstverständlich töten. Insbesondere die Kinder und Jugendlichen.

Dienstag, 15. Mai 2018

Glosse LXIV

Der 1967 in Baden aufgewachsene (…) Schriftsteller — ui, das ging aber schnell, in bloß einem Jahr aufgewachsen!

Liberaler Rassismus

„Die Menschen müssen sich sicher sein, auch wenn jemand anders aussieht und nur gebrochen Deutsch spricht, dass es keine Zweifel an seiner Rechtschaffenheit gibt.“

Unter Menschen zu leben, die an jemandes Rechtschaffenheit zweifeln, weil er „anders“ — als wer eigentlich? — aussieht und eine Sprache, die Milliarden Menschen auf der Welt überhaupt nicht sprechen, immerhin „gebrochen“ spricht, unter solchen zutiefst provinziellen, spontanrassistischen und moralisch verkümmerten Menschen zu leben, wäre eine Zumutung. Zum Glück bringt die Globalisierung diese Menschen zum Verschwinden. Nationale Rhetoriker und Politiker freilich wollen dem gegensteuern und setzen auf die Ängste und Unzufriedenheiten, die sich für die Leute mit dem eigenen Aussehen und Sprechenkönnen verbinden, um ihre Politiken der Überwachung, Klassifizierung, Kontrolle, Segregation usw. durchzusetzen. „Einwanderungspolitik“ ist Biopolitik, was denn sonst. Sterben lassen und leben machen.

Montag, 14. Mai 2018

Notiz zur Zeit (188)

Klarer Regelverstoß. Aus den Nürnberger Gesetzen geht eindeutig hervor, dass deutsche Fußball-Nationalspieler (wie Gündogan und Özil) sich nur mit Diktatoren deutschen oder artverwandten Blutes treffen und ablichten lassen dürfen. 

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Wenn Frau Merkel sich das nächste Mal mit Erdogan trifft, sich mit ihm photographieren lässt und ihm ein Präsent überreicht, muss dann über die gescheiterte Integration von Uckermärkerinnen diskutiert werden?

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Es gehe um Werte, sagt der DFB. Fotos mit Erdogan gehen gar nicht. WM mit Putin geht schon.

Samstag, 12. Mai 2018

Notiz zur Zeit (186)

Positiv denken: Jedes Kind, das jetzt im Kongo verhungert, kann später nicht bei uns um Asyl ansuchen.

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Eine „Lampe des Friedens“ für die Puffmutter der deutschen Rüstungsindustrie? Die spinnen, die Franziskaner.

Freitag, 11. Mai 2018

Das ungläubige Staunen meiner norddeutschen Freunde, als ich ihnen sagte, dass ihre „Brückentage“ anderswo „Fenstertage“ heißen, erinnerte mich einmal mehr daran, wie dankbar ich dafür sein muss, dass die Wechselfälle der familiären Arbeitsmigration mich vor dem einen oder anderen Provinzialismus bewahrt haben.

Donnerstag, 10. Mai 2018

Notiz zur Zeit (185)

Immer wenn sich der Pfadfinderkatholizismus zur Beteuerung seiner Kastriertheit zusammenrottet, bekomme ich Lust auf die „Offenbarung des Johannes“ und ihren Realismus.
 
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Was für eine Heuchelei! Wenn ihr Frieden sucht, liebe deutsche Katholiken, dann wendet euch gegen Rüstungskonzerne und die diese unterstützende Politik. Deutschland ist der viertgrößte Rüstungsexporteur der Welt. Und ihr ladet Steinmeier und Merkel ein, mit euch zu singen und Klampfe zu spielen! Warum nicht gleich mit Vertretern des militlitärisch-industriellen Komplexes den friedfertigen Rosenkranz beten?

Mittwoch, 9. Mai 2018

Montag, 7. Mai 2018

Notiz zur Zeit (184)

Man muss schon eine politische Drecksau in der der Art von Volker Kauder sein, um Flucht als „Abreise“ und „Einreise“ zu bezeichnen.
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Die Verknüpfung von Deportation und Entwicklungszusammenarbeit hat eine gewisse Logik. Die da — Vorsicht, Rollenprosa! — lautet: Wir geben den Negerkönigen Geld, damit sie sich Paläste bauen und von ihren Untertanen die Füße küssen lassen können. Da müssten diese Bimbos schon bereit sein, die, die sich bei uns vorm Füßeküssen (oder anderen Ortsüblichkeiten) drücken wollen, wieder zurückzunehmen, wenn wir keine Verwendung für sie haben. — Logik, rassistische Logik, aber Logik.