Was jammern die Leute immer über zu hohe Mieten? Sollen sie doch kaufen statt mieten.
Gegen Mietwahnsinn zu sein, heißt gegen die Rationalität des freien Marktes zu sein. Aber nur in diesem Punkt? Gegen Gentrifizierung zu sein heißt, dagegen zu sein, dass andere Leute mehr verdienen. Was denn nun? Kapitalismus oder nicht? Mietbremsen, Verstaatlichung, Wohnzuschüsse etc. laufen darauf hinaus: Wir lassen uns gerne weiter ausbeuten, wenn Vater Stadt uns bloß komfortable vier Wände gewährt.
Es gibt genug bezahlbaren Wohnraum. Jeder Wohnraum ist bezahlbar, wenn man genug Geld hat. Es geht also in Wahrheit um das Verhältnis von Einkommen oder Vermögen und Miet- und Kaufpreisen. Statt niedriger Mieten könnte man ja auch mal hohe Einkommen fordern.
Was soll das heißen, im Grundgesetz steht was von Enteignung? Da steht auch was von unantastbarer Würde des Menschen drin. Na und?
Sozialisierung sei mit der Sozialen Marktwirtschaft nicht vereinbar, sagt einer. Ha! Wusste ich es doch! Kapitalismus ist asozial, egal, wie man ihn nennt.
Sie werden es noch dahin bringen, dass Artikel 14* des Grundgesetzes geändert werden muss. Wegen versuchter Inanspruchnahme. Wie damals Artikel 16a**.
Gegen Mietwahnsinn zu sein, heißt gegen die Rationalität des freien Marktes zu sein. Aber nur in diesem Punkt? Gegen Gentrifizierung zu sein heißt, dagegen zu sein, dass andere Leute mehr verdienen. Was denn nun? Kapitalismus oder nicht? Mietbremsen, Verstaatlichung, Wohnzuschüsse etc. laufen darauf hinaus: Wir lassen uns gerne weiter ausbeuten, wenn Vater Stadt uns bloß komfortable vier Wände gewährt.
Es gibt genug bezahlbaren Wohnraum. Jeder Wohnraum ist bezahlbar, wenn man genug Geld hat. Es geht also in Wahrheit um das Verhältnis von Einkommen oder Vermögen und Miet- und Kaufpreisen. Statt niedriger Mieten könnte man ja auch mal hohe Einkommen fordern.
Was soll das heißen, im Grundgesetz steht was von Enteignung? Da steht auch was von unantastbarer Würde des Menschen drin. Na und?
Sozialisierung sei mit der Sozialen Marktwirtschaft nicht vereinbar, sagt einer. Ha! Wusste ich es doch! Kapitalismus ist asozial, egal, wie man ihn nennt.
Sie werden es noch dahin bringen, dass Artikel 14* des Grundgesetzes geändert werden muss. Wegen versuchter Inanspruchnahme. Wie damals Artikel 16a**.
* Art. 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3)
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf
nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und
Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter
Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu
bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
** Art 16a. (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. [Spätere Zusätze:] (2)
Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist,
in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der
Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1
zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende
Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf
vollzogen werden. (3) Durch Gesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei
denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen
politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder
politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung
oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus
einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen
vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung
politisch verfolgt wird. (4) Die Vollziehung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und
in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als
offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt,
wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der
Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen
unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen. (5)
Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit
dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen
aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren
Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß,
Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich
der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
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