Sonntag, 7. April 2019

„Miet-Haie zu Fischstäbchen“

Was jammern die Leute immer über zu hohe Mieten? Sollen sie doch kaufen statt mieten.

Gegen Mietwahnsinn zu sein, heißt gegen die Rationalität des freien Marktes zu sein. Aber nur in diesem Punkt? Gegen Gentrifizierung zu sein heißt, dagegen zu sein, dass andere Leute mehr verdienen. Was denn nun? Kapitalismus oder nicht? Mietbremsen, Verstaatlichung, Wohnzuschüsse etc. laufen darauf hinaus: Wir lassen uns gerne weiter ausbeuten, wenn Vater Stadt uns bloß komfortable vier Wände gewährt.

Es gibt genug bezahlbaren Wohnraum. Jeder Wohnraum ist bezahlbar, wenn man genug Geld hat. Es geht also in Wahrheit um das Verhältnis von Einkommen oder Vermögen und Miet- und Kaufpreisen. Statt niedriger Mieten könnte man ja auch mal hohe Einkommen fordern.

Was soll das heißen, im Grundgesetz steht was von Enteignung? Da steht auch was von unantastbarer Würde des Menschen drin. Na und?

Sozialisierung sei mit der Sozialen Marktwirtschaft nicht vereinbar, sagt einer. Ha! Wusste ich es doch! Kapitalismus ist asozial, egal, wie man ihn nennt.

Sie werden es noch dahin bringen, dass Artikel 14* des Grundgesetzes geändert werden muss. Wegen versuchter Inanspruchnahme. Wie damals Artikel 16a**.



* Art. 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
** Art 16a. (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. [Spätere Zusätze:] (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen. (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

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