Es
gibt Äpfel und es gibt Birnen. Findet man an einem Baum Äpfel, nennt
man ihn einen Apfelbaum. Findet man an einem Baum Birnen, nennt man ihn
Birnbaum. Darauf wird man sich ja wohl noch verständigen können. Fände
man nun — was vielleicht in der Natur nicht vorkommt, aber doch
vorstellbar ist — an einem Baum sowohl Äpfeln als auch Birnen, so wären
das eben Äpfel und Birnen und kein drittes Obst, und der Baum wäre ein
Apfel-und-Birn-Baum und keine dritte Art von Obstbaum. Kein
Pflaumenbaum, kein Bananenbaum, kein Weißderteufelwasbaum.
Am 10. Oktober 2017 beschloss des Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, der höchsten Instanz des deutschen Rechtsstaates, dass einige Rechtsvorschriften des Personenstandsgesetzes verfassungswidrig seien, „soweit sie eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen und dabei Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keinen positiven Geschlechtseintrag ermöglichen, der nicht ‘weiblich’ oder ‘männlich’ lautet“, und verpflichtet in demselben Beschluss den Gesetzgeber, bis zum Ende des Jahres 2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen (Az. 1 BvR 2019/16).*
Anders gesagt, das Höchstgericht befand, dass es für bestimmte Personen die Möglichkeit geben müsse, ihre Geschlecht gegenüber den zuständigen Behörden statt mit „männlich“ oder „weiblich“ mit einer dritten Bezeichnung anzugeben. Der Beschluss ging dabei ausdrücklich davon aus, dass Grundrechte von Personen verletzt würden, „die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, (…) wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.“
In der veröffentlichten Meinung wurde der Beschluss einhellig so interpretiert, dass das Bundesverfassungsgericht die Anerkennung eines dritten Geschlechtes fordere. Außer den Geschlechtsangaben „männlich“ und „weiblich“ müsse es spätestens nach 2018 noch eine dritte geben, beispielsweise „inter“.
Vielleicht nicht der Beschluss selbst, aber die daraus gezogenen Schlüsse sind unsinnig. Es gibt schlechterdings kein „drittes Geschlecht“.
Als Intersexuelle werden bekanntlich Menschen bezeichnet, die sowohl männliche als auch weibliche Geschlechtsmerkmale aufweisen. Menschen mit männlichen Geschlechtsmerkmalen werden gemeinhin Männer genannt und ihr Geschlecht wird als „männlich“ angegeben. Menschen mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen werden gemeinhin Frauen genannt und ihr Geschlecht wird als weiblich angegeben. Menschen mit sowohl männlichen als weiblichen Geschlechtsmerkmalen mag man nun Intersexuelle oder sonstwie nennen, ihr Geschlecht wäre korrekt ja wohl nur mit „männlich und weiblich“ anzugeben, da das Vorkommen männlicher und weiblicher Merkmale kein drittes Geschlecht begründet, sondern eben zwei Geschlechter an ein und demselben Menschen feststellbar sind.
Äpfel sind Äpfel, Birnen sind Birnen, Äpfel und Birnen zusammen sind Äpfel und Birnen, kein drittes Obst. Um diese schlichte Logik schwindelt die Verfassungsrichter sich allerdings herum, indem sie einerseits behaupten, es gebe Personen, „deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweis(e)“ und anderseits, diese Personen würden „sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen“.
Nun ist völlig unklar, was mit Geschlechtsentwicklung gemeint ist und ob eine solche, wenn sie denn näher bestimmt würde, nur die drei Verläufe „rein männlich“, „rein weiblich“ und „davon abweichend“ kennt. Zweifellos wären da komplexe biologische Fakten, psychische Befindlichkeiten und soziokulturelle Erwartungen und Prägungen zu berücksichtigen. So einfach ist es nämlich nicht, dass, wer einen Schwanz hat, zum Mann wird, und wer eine Fotze hat zur Frau, sodass, wer irgendwie beides hat, weder Mann noch Frau wird, sondern etwas Drittes, von dem aber nur die zweifache Negation (Weder-Weder) und allenfalls das blasse „Inter“ gesagt werden kann. Männlichkeit und Weiblichkeit sind in jedem Fall, nämlich auch dann, wenn sich Angeborenes und Anerkanntes in unproblematischer Kongruenz zu befinden scheinen, zu erlernende und immer von Neuem aufzuführende Daseinsweisen. Dass es für „Intersexuelle“ in einer Welt, die Geschlechtlichkeit stets dual organisiert (sei es binär: entweder/oder; oder polar: mehr/weniger; oder komplementär: je mehr/desto weniger, je weniger/desto mehr), auf andere Weise schwierig ist, sich innerhalb intelligibler, kommunizierbarer Formen zu situieren, als für Personen, denen nur entweder männliche oder weibliche Geschlechtsmerkmale zugeschrieben werden, liegt auf der Hand. Gleichwohl ist es nicht respektlos, nur realistisch, wenn man festhält: Die Geschlechterdualität existiert nun einmal und es gibt kein positives Außerhalb davon, kein Drittes neben Diesem und Jenem, nur allenfalls ein Sowohl-als-auch.**
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts unterläuft diese Klarheit allerdings mit seiner Feststellung, die angeblich Varianten „gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung“ aufweisenden Personen würden „sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen“. Das ist nun ein juristisches Novum. Bisher bekam man bei der Geburt (oder der Ultraschalluntersuchung) ein Geschlecht zugewiesen, das so in die behördlichen Unterlagen eingetragen wurde. Nun scheint es eine Rolle zu spielen, welchem Geschlecht man sich zuordnen.
Schon bisher war es unter bestimmten Bedingungen rechtlich erlaubt, das zugewiesene Geschlecht durch das jeweils andere zu ersetzen („Transsexualität“). Der verfassungsgerichtliche Beschluss scheint nun davon auszugehen, dass von bestimmten Personen zwar ein zugewiesenes Geschlecht zurückwiesen, aber nicht das entsprechend andere angenommen werde. — Dieses Konzept schließt nebenbei bemerkt aus, dass die dritte Angabe neben „männlich“ und „weiblich“ bereits gleich nach der Geburt gemacht würde, denn davon, dass ein Neugeboren „sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht“ zuordnet, kann ja vernünftigerweise keine Rede sein.
Im Grunde erweitert der höchstgerichtliche Beschluss also die Transsexualität um Intersexualität. Man hat oder hat nicht das Geschlecht, dem man sich zuordnet oder nicht. Ordnet man sich keinem Geschlecht dauerhaft zu, hat man — so die Richter — allerdings nicht kein Geschlecht oder beide, sondern muss eine dritte Angabe machen dürfen.
Warum als dritte behördlich anzuerkennende Variante neben „männlich“ und „weiblich“ nicht „männlich und weiblich“ genügt, wie es sich aus der Logik der faktischen Geschlechterdualität ergäbe, erschließt sich also nur aus der Rücksichtnahme (des Gerichts, mehr noch aber der kommentierenden Öffentlichkeit) auf ein Geschlechtssubjektivismus, bei dem das Gefühl entscheidet. Die selbstbestimmte Verfügung über die eigene Geschlechtszugehörigkeit wird als soziale Norm anerkannt. Wenn ein Mann sagt, er sei eigentlich eine Frau, dann ist das zu akzeptieren. Wenn eine Frau sagt, sie sei eigentlich ein Mann, dann ist das zu akzeptieren. Und wenn eine Person, die weder eindeutig ein Mann noch eindeutig eine Frau ist, sagt, sie sei weder Mann noch Frau, dann ist das zu akzeptieren. So jedenfalls lautet die vorherrschende Meinung der geschlechtsliberalen Gesellschaften.
Das ist alles gut und schön und könnte auch ganz anders gesehen werden. Aber egal, ob man dogmatisch die subjektiv-variable Geschlechtswahl oder dogmatisch die objektiv-invariante Geschlechtsgegebenheit vertritt (oder ob man einfach mit dem Zeitgeist mitschwimmt), die fundamentale Zwiegeschlechtlichkeit des Menschen ist weder aufgehoben noch um ein drittes Geschlecht erweitert, wenn die Personenstandsbürokratie ein drittes Kästchen zum Ankreuzen erlaubt.
Äpfel sind Äpfel. Birnen sind Birnen. Ein leerer Korb ist ein leerer Korb. Ein Korb voller Äpfel ist ein Korb voller Äpfel. Ein Korb voller Birnen ist ein Korb voller Birnen. Ein Korb voller Äpfel und Birnen ist ein Korb voller Äpfel und Birnen und nicht mit einer dritten Obstsorte gefüllt.
Am 10. Oktober 2017 beschloss des Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, der höchsten Instanz des deutschen Rechtsstaates, dass einige Rechtsvorschriften des Personenstandsgesetzes verfassungswidrig seien, „soweit sie eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen und dabei Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keinen positiven Geschlechtseintrag ermöglichen, der nicht ‘weiblich’ oder ‘männlich’ lautet“, und verpflichtet in demselben Beschluss den Gesetzgeber, bis zum Ende des Jahres 2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen (Az. 1 BvR 2019/16).*
Anders gesagt, das Höchstgericht befand, dass es für bestimmte Personen die Möglichkeit geben müsse, ihre Geschlecht gegenüber den zuständigen Behörden statt mit „männlich“ oder „weiblich“ mit einer dritten Bezeichnung anzugeben. Der Beschluss ging dabei ausdrücklich davon aus, dass Grundrechte von Personen verletzt würden, „die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, (…) wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.“
In der veröffentlichten Meinung wurde der Beschluss einhellig so interpretiert, dass das Bundesverfassungsgericht die Anerkennung eines dritten Geschlechtes fordere. Außer den Geschlechtsangaben „männlich“ und „weiblich“ müsse es spätestens nach 2018 noch eine dritte geben, beispielsweise „inter“.
Vielleicht nicht der Beschluss selbst, aber die daraus gezogenen Schlüsse sind unsinnig. Es gibt schlechterdings kein „drittes Geschlecht“.
Als Intersexuelle werden bekanntlich Menschen bezeichnet, die sowohl männliche als auch weibliche Geschlechtsmerkmale aufweisen. Menschen mit männlichen Geschlechtsmerkmalen werden gemeinhin Männer genannt und ihr Geschlecht wird als „männlich“ angegeben. Menschen mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen werden gemeinhin Frauen genannt und ihr Geschlecht wird als weiblich angegeben. Menschen mit sowohl männlichen als weiblichen Geschlechtsmerkmalen mag man nun Intersexuelle oder sonstwie nennen, ihr Geschlecht wäre korrekt ja wohl nur mit „männlich und weiblich“ anzugeben, da das Vorkommen männlicher und weiblicher Merkmale kein drittes Geschlecht begründet, sondern eben zwei Geschlechter an ein und demselben Menschen feststellbar sind.
Äpfel sind Äpfel, Birnen sind Birnen, Äpfel und Birnen zusammen sind Äpfel und Birnen, kein drittes Obst. Um diese schlichte Logik schwindelt die Verfassungsrichter sich allerdings herum, indem sie einerseits behaupten, es gebe Personen, „deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweis(e)“ und anderseits, diese Personen würden „sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen“.
Nun ist völlig unklar, was mit Geschlechtsentwicklung gemeint ist und ob eine solche, wenn sie denn näher bestimmt würde, nur die drei Verläufe „rein männlich“, „rein weiblich“ und „davon abweichend“ kennt. Zweifellos wären da komplexe biologische Fakten, psychische Befindlichkeiten und soziokulturelle Erwartungen und Prägungen zu berücksichtigen. So einfach ist es nämlich nicht, dass, wer einen Schwanz hat, zum Mann wird, und wer eine Fotze hat zur Frau, sodass, wer irgendwie beides hat, weder Mann noch Frau wird, sondern etwas Drittes, von dem aber nur die zweifache Negation (Weder-Weder) und allenfalls das blasse „Inter“ gesagt werden kann. Männlichkeit und Weiblichkeit sind in jedem Fall, nämlich auch dann, wenn sich Angeborenes und Anerkanntes in unproblematischer Kongruenz zu befinden scheinen, zu erlernende und immer von Neuem aufzuführende Daseinsweisen. Dass es für „Intersexuelle“ in einer Welt, die Geschlechtlichkeit stets dual organisiert (sei es binär: entweder/oder; oder polar: mehr/weniger; oder komplementär: je mehr/desto weniger, je weniger/desto mehr), auf andere Weise schwierig ist, sich innerhalb intelligibler, kommunizierbarer Formen zu situieren, als für Personen, denen nur entweder männliche oder weibliche Geschlechtsmerkmale zugeschrieben werden, liegt auf der Hand. Gleichwohl ist es nicht respektlos, nur realistisch, wenn man festhält: Die Geschlechterdualität existiert nun einmal und es gibt kein positives Außerhalb davon, kein Drittes neben Diesem und Jenem, nur allenfalls ein Sowohl-als-auch.**
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts unterläuft diese Klarheit allerdings mit seiner Feststellung, die angeblich Varianten „gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung“ aufweisenden Personen würden „sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen“. Das ist nun ein juristisches Novum. Bisher bekam man bei der Geburt (oder der Ultraschalluntersuchung) ein Geschlecht zugewiesen, das so in die behördlichen Unterlagen eingetragen wurde. Nun scheint es eine Rolle zu spielen, welchem Geschlecht man sich zuordnen.
Schon bisher war es unter bestimmten Bedingungen rechtlich erlaubt, das zugewiesene Geschlecht durch das jeweils andere zu ersetzen („Transsexualität“). Der verfassungsgerichtliche Beschluss scheint nun davon auszugehen, dass von bestimmten Personen zwar ein zugewiesenes Geschlecht zurückwiesen, aber nicht das entsprechend andere angenommen werde. — Dieses Konzept schließt nebenbei bemerkt aus, dass die dritte Angabe neben „männlich“ und „weiblich“ bereits gleich nach der Geburt gemacht würde, denn davon, dass ein Neugeboren „sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht“ zuordnet, kann ja vernünftigerweise keine Rede sein.
Im Grunde erweitert der höchstgerichtliche Beschluss also die Transsexualität um Intersexualität. Man hat oder hat nicht das Geschlecht, dem man sich zuordnet oder nicht. Ordnet man sich keinem Geschlecht dauerhaft zu, hat man — so die Richter — allerdings nicht kein Geschlecht oder beide, sondern muss eine dritte Angabe machen dürfen.
Warum als dritte behördlich anzuerkennende Variante neben „männlich“ und „weiblich“ nicht „männlich und weiblich“ genügt, wie es sich aus der Logik der faktischen Geschlechterdualität ergäbe, erschließt sich also nur aus der Rücksichtnahme (des Gerichts, mehr noch aber der kommentierenden Öffentlichkeit) auf ein Geschlechtssubjektivismus, bei dem das Gefühl entscheidet. Die selbstbestimmte Verfügung über die eigene Geschlechtszugehörigkeit wird als soziale Norm anerkannt. Wenn ein Mann sagt, er sei eigentlich eine Frau, dann ist das zu akzeptieren. Wenn eine Frau sagt, sie sei eigentlich ein Mann, dann ist das zu akzeptieren. Und wenn eine Person, die weder eindeutig ein Mann noch eindeutig eine Frau ist, sagt, sie sei weder Mann noch Frau, dann ist das zu akzeptieren. So jedenfalls lautet die vorherrschende Meinung der geschlechtsliberalen Gesellschaften.
Das ist alles gut und schön und könnte auch ganz anders gesehen werden. Aber egal, ob man dogmatisch die subjektiv-variable Geschlechtswahl oder dogmatisch die objektiv-invariante Geschlechtsgegebenheit vertritt (oder ob man einfach mit dem Zeitgeist mitschwimmt), die fundamentale Zwiegeschlechtlichkeit des Menschen ist weder aufgehoben noch um ein drittes Geschlecht erweitert, wenn die Personenstandsbürokratie ein drittes Kästchen zum Ankreuzen erlaubt.
Äpfel sind Äpfel. Birnen sind Birnen. Ein leerer Korb ist ein leerer Korb. Ein Korb voller Äpfel ist ein Korb voller Äpfel. Ein Korb voller Birnen ist ein Korb voller Birnen. Ein Korb voller Äpfel und Birnen ist ein Korb voller Äpfel und Birnen und nicht mit einer dritten Obstsorte gefüllt.
*
Wozu ein Staat, in dem Männer und Frauen gemäß der Verfassung als
gleichberechtigt gelten, überhaupt Angaben zum Geschlecht benötigt, wäre
auch einmal zu fragen. Was soll „gleichberechtigt“ denn anderes heißen,
als unabhängig vom jeweiligen Geschlecht dieselben Rechte und Pflichten
zu haben. Dass der Staat aber das Geschlecht seiner Untertanen
unbedingt wissen will, verweist doch darauf, dass er sehr wohl
Unterschiede zu machen gedenkt — und ja auch tatsächlich macht.
**
Allenfalls könnte man Geschlechtslosigkeit als objektive Unmöglichkeit,
ein bestimmtes Geschlecht zu identifizieren, und die subjektive
Weigerung, sich mit nur einem oder überhaupt einem Geschlecht zu
identifizieren, als Außerhalb gelten lassen, dass freilich nicht
positiv, nur negativ, bestimmt wäre und dem die anerkannten, erkennbaren
Formen der Verständigung abgingen. Vielleicht ist die Normalisierung
der Kategorie „inter(sexuell)“ der Versuch, solche Intelligibiliät und
Kommunizierbarkeit zu etablieren.