Sonntag, 30. Januar 2022

Demonstrieren tötet!

Allgemeinverfügung der Stadt Ostfildern vom 26.1. 2022, unterzeichnet vom Bürgermeister Christof Bolay.
Die Teilnahme an allen öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel auf der Gemarkung der Stadt Ostfildern, die mit generellen Aufrufen zu „Abendspaziergängen“, „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ in Zusammenhang stehen, nicht angezeigt sind und gegen die Regelungen der Corona-Verordnung gerichtet sind, wird an allen Wochentagen untersagt.
Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots nach Ziffer 1 wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.
(Aus der Begründung:) Gesundheit und Leben ― und somit die öffentliche Sicherheit ― sind für Passanten, Radfahrer und sonstige Verkehrsteilnehmer entlang der Aufzugsstecke und auch für die Teilnehmer an den „Spaziergängen“ aus folgenden Gründen unmittelbar gefährdet:
Baden-Württemberg (Sieben-Tage-Inzidenz am 26. Januar 2022: 869,7), der Landkreis Esslingen (875,7) und insbesondere auch Ostfildern (1.033,6) sind stark von der aktuellen Omikron-Welle der Corona-Pandemie betroffen. Die täglich erhobenen Infektionszahlen steigen zurzeit stark an. Die Omikron-Variante des Corona-Virus ist laut Robert Koch Institut erheblich leichter übertragbar als die bisherigen Virusvarianten, auch im Freien. Da die Versammlungsteilnehmer durchgehend keine Mund-Nase-Bedeckungen trugen und (…) den Mindestabstand von 1,50 Metern (§ 2 der Corona-Verordnung) nicht einhielten und weil davon ausgegangen werden muss, dass ein erheblicher Anteil der Teilnehmer nicht gegen das Corona-Virus geimpft ist, besteht die erhebliche Gefahr, dass sich Passanten entlang der Aufzugsstrecke und Versammlungsteilnehmer mit dem Virus anstecken, erkranken und schlimmstenfalls versterben. (…) Um sicherzustellen, dass das Versammlungsverbot eingehalten wird, wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs, also die Einwirkung auf Personen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch angedroht. Dies ist nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen verhältnismäßig. Es ist erforderlich, da mildere Mittel, die die potenziellen Versammlungsteilnehmer von der Durchführung der verbotenen Versammlungen abhalten würden, nicht ersichtlich sind. Insbesondere wäre die Androhung eines Zwangsgelds nach § 23 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes nicht gleichermaßen zielführend. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs ist angemessen, da die negativen Auswirkungen für den Betroffenen nicht erkennbar außer Verhältnis zu Schutzgut körperliche Unversehrtheit der Passanten und anderen Versammlungsteilnehmer steht. Nicht verkannt wird, dass die Anordnung des unmittelbaren Zwangs einen erheblichen Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Betroffenen darstellt. Wegen der erheblichen Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen stehen diese Nachteile jedoch nicht außer Verhältnis dazu.

https://www.ostfildern.de/Politik+_+Verwaltung/Bekanntmachungen/Allgemeinverf%C3%BCgung.html

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