Montag, 7. April 2014

Glosse I

Wenn einer schreibt, dass ein Anspruch Makulatur geblieben sei, dann darf man annehmen, dass er entweder nicht weiß, was der Ausdruck Makulatur bezeichnet – „beim Druck schadhaft gewordene oder fehlerhafte Bogen; Altpapier, das aus wertlos gewordenem bedrucktem Papier (z.B. Zeitungen, alte Akten o.Ä.) besteht; Gemisch aus Kleister und fein zerrissenem Papier, das vor dem Tapezieren auf eine Wand aufgetragen wird“ (Duden) –, oder sich der Bedeutung des Sprachbildes beim Hinschreiben nicht bewusst war. Denn was auch immer Makulatur geworden sein mag (und solche dann meinetwegen auch bleibt), muss erst auf Papier geschrieben oder gedruckt vorliegen: ein Vertrag, ein Gesetzestext oder ein beispielsweise brieflich erhobener Anspruch. Eine bloß mündliche Äußerung und erst recht ein Gedachtes, das nirgendwo geschrieben steht, sondern aus Äußerungen und Handlungen erst erschlossen werden muss, kann nicht zu Makulatur werden und darum auch nicht Makulatur bleiben.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen